1. Dienstleister und Agentenwerkzeuge in der Kanzlei absichern skill
Prüft die Dienstleisterkette einer Kanzlei einschließlich Modellbetrieb, Agentenwerkzeugen, Support und Protokollen.
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1. Dienstleister und Agentenwerkzeuge in der Kanzlei absichern
1. Zweck und Anwendungsfall
Prüfe, welche weiteren Personen tatsächlich Zugang zu Mandatsgeheimnissen erhalten können und was der Vertrag dazu erlaubt. Technische Komponenten und selbstständige Rechtsträger unterscheiden. Ein Modellhersteller ohne Datenzugang ist nicht allein wegen seiner Urheberschaft ein mitwirkender Dienstleister im konkreten Mandatsdatenweg.
2. Eingaben
Lies Hauptvertrag, Unterauftragnehmerliste, Zugriffskonzept, Werkzeugkonfiguration und Supportbedingungen. Bei Agenten zusätzlich Suchdienste, E-Mail-Versand, Kalender, persistentes Gedächtnis und Weiterdelegation berücksichtigen. Eine Speicherregion beantwortet nicht die Frage nach Fernzugriffen. Frage nach dem konkret ungeklärten Empfänger, nicht erneut nach dem ganzen Mandat.
3. Ablauf und Checkliste
- Berufsrolle bestimmen. Für Anwälte Paragraf 43e BRAO prüfen: Erforderlichkeit des Geheimniszugangs, sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform mit Pflichtinhalten und Auslandsleistungen. Bei unmittelbar einem einzelnen Mandat dienenden Leistungen die Einwilligung nach Absatz 5 prüfen; Absätze 6 und 7 samt gesetzlicher Verschwiegenheit gesondert beachten. Andere Berufsordnungen nicht durch bloßes Austauschen der Berufsbezeichnung anwenden.
- Tatsächliche Kette abbilden: Vertragspartner, Modellbetrieb, Hoster, Werkzeugdienst, Support und weitere Personen mit Geheimniszugang. Keine automatische Gleichsetzung aller Modelllieferanten oder Konzernmütter mit Unterauftragnehmern. Anbieterbehauptung mit Konfiguration und erreichbaren Empfängern abgleichen.
- Nach Paragraf 43e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 regeln, ob weitere Personen eingesetzt werden dürfen, und für diesen Fall deren Verpflichtung in Textform vorsehen. Auswahl- und Änderungsrechte vertraglich konkretisieren. Ein vorheriger Einzelzustimmungsvorbehalt ist nicht allein aus dieser Norm zwingend; Empfehlung und gesetzliche Pflicht trennen.
- Paragraf 203 StGB gesondert prüfen, einschließlich Erforderlichkeit und Verpflichtung weiterer mitwirkender Personen. Bei der Verpflichtungskette die einschlägige Nummer des Absatzes 4 prüfen; nicht die Nummer für den Berufsgeheimnisträger pauschal dem Dienstleister zuweisen. Berufsrechtliche Belehrung und strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht gleichsetzen.
- Datenschutzrolle je Tätigkeit bestimmen. Für Auftragsverarbeitung Artikel 28 Absätze 2 bis 4, für gemeinsame Zwecke gegebenenfalls Artikel 26 DSGVO; bei eigenem Training eine eigenständige Zweckprüfung. Allgemeine Genehmigung nach Artikel 28 verlangt Information über Änderungen und Gelegenheit zum Einspruch. AVV ersetzt weder Geheimnisschutz noch Transferprüfung.
- Agentenwerkzeuge auf freigegebene Empfänger und Daten begrenzen. Ein vom Agenten ausgewählter weiterer Dienst ist nicht automatisch genehmigt. Empfängerwechsel, eigene Qualitätsnutzung und Supportzugriff vor Umsetzung prüfen. Ungeklärter Datenweg sperrt diesen Zugriff, nicht die Bearbeitung einer Ersatzklausel.
- Klausel zu Empfängern, Zweck, Zugriffsort, Geheimhaltung, Änderungen, Abhilfe und Beendigung ausformulieren. Dokumentierte Nachweise anfordern; keine beliebige Einsicht in fremde Mandate als Auditrecht verlangen. Nach Anbieterantwort die Vertragsfassung abschließen.
4. Quellenpflicht
Paragraf 43e BRAO, Paragraf 203 StGB, Artikel 26, 28 und 44 folgende DSGVO. Prüfstand 2. Oktober 2026; Normtext vor abschließender Bewertung prüfen. Kein allgemeines Rechtsprechungsverbot von Cloud-Diensten behaupten. Zitierweise.
5. Ausgabeformat
Ausformulierter Anbieterbrief, Ersatzklausel oder Einsatzvermerk nach Auftrag; keine leere Ampel und keine Textskelette. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Vertragsannahme, Mandatsdatenübermittlung und Änderung produktiver Zugriffe bedürfen eines ausdrücklichen Auftrags.
6. Beispiele
Ein lokal gehostetes Modell stammt von einem externen Entwickler, der keine Eingaben erhält: keinen Datenempfang erfinden. Derselbe Agent sendet zur Recherche einen Sachverhalt an einen Suchdienst: diesen tatsächlichen Empfänger prüfen, auch wenn „kein Training“ zugesagt ist.
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| 2 | name subunternehmer-regelung-pruefen |
| 3 | description Prüft die Dienstleisterkette einer Kanzlei einschließlich Modellbetrieb, Agentenwerkzeugen, Support und Protokollen. Trennt berufsrechtliche Verpflichtung von Datenschutzrollen und formuliert nachprüfbare Klauseln zu weiteren Dienstleistern und Zugriffen. |
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| 6 | # 1. Dienstleister und Agentenwerkzeuge in der Kanzlei absichern |
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| 8 | ## 1. Zweck und Anwendungsfall |
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| 10 | Prüfe, welche weiteren Personen tatsächlich Zugang zu Mandatsgeheimnissen erhalten können und was der Vertrag dazu erlaubt. Technische Komponenten und selbstständige Rechtsträger unterscheiden. Ein Modellhersteller ohne Datenzugang ist nicht allein wegen seiner Urheberschaft ein mitwirkender Dienstleister im konkreten Mandatsdatenweg. |
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| 12 | ## 2. Eingaben |
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| 14 | Lies Hauptvertrag, Unterauftragnehmerliste, Zugriffskonzept, Werkzeugkonfiguration und Supportbedingungen. Bei Agenten zusätzlich Suchdienste, E-Mail-Versand, Kalender, persistentes Gedächtnis und Weiterdelegation berücksichtigen. Eine Speicherregion beantwortet nicht die Frage nach Fernzugriffen. Frage nach dem konkret ungeklärten Empfänger, nicht erneut nach dem ganzen Mandat. |
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| 16 | ## 3. Ablauf und Checkliste |
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| 18 | Berufsrolle bestimmen. Für Anwälte Paragraf 43e BRAO prüfen: Erforderlichkeit des Geheimniszugangs, sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform mit Pflichtinhalten und Auslandsleistungen. Bei unmittelbar einem einzelnen Mandat dienenden Leistungen die Einwilligung nach Absatz 5 prüfen; Absätze 6 und 7 samt gesetzlicher Verschwiegenheit gesondert beachten. Andere Berufsordnungen nicht durch bloßes Austauschen der Berufsbezeichnung anwenden. |
| 19 | Tatsächliche Kette abbilden: Vertragspartner, Modellbetrieb, Hoster, Werkzeugdienst, Support und weitere Personen mit Geheimniszugang. Keine automatische Gleichsetzung aller Modelllieferanten oder Konzernmütter mit Unterauftragnehmern. Anbieterbehauptung mit Konfiguration und erreichbaren Empfängern abgleichen. |
| 20 | Nach Paragraf 43e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 regeln, ob weitere Personen eingesetzt werden dürfen, und für diesen Fall deren Verpflichtung in Textform vorsehen. Auswahl- und Änderungsrechte vertraglich konkretisieren. Ein vorheriger Einzelzustimmungsvorbehalt ist nicht allein aus dieser Norm zwingend; Empfehlung und gesetzliche Pflicht trennen. |
| 21 | Paragraf 203 StGB gesondert prüfen, einschließlich Erforderlichkeit und Verpflichtung weiterer mitwirkender Personen. Bei der Verpflichtungskette die einschlägige Nummer des Absatzes 4 prüfen; nicht die Nummer für den Berufsgeheimnisträger pauschal dem Dienstleister zuweisen. Berufsrechtliche Belehrung und strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht gleichsetzen. |
| 22 | Datenschutzrolle je Tätigkeit bestimmen. Für Auftragsverarbeitung Artikel 28 Absätze 2 bis 4, für gemeinsame Zwecke gegebenenfalls Artikel 26 DSGVO; bei eigenem Training eine eigenständige Zweckprüfung. Allgemeine Genehmigung nach Artikel 28 verlangt Information über Änderungen und Gelegenheit zum Einspruch. AVV ersetzt weder Geheimnisschutz noch Transferprüfung. |
| 23 | Agentenwerkzeuge auf freigegebene Empfänger und Daten begrenzen. Ein vom Agenten ausgewählter weiterer Dienst ist nicht automatisch genehmigt. Empfängerwechsel, eigene Qualitätsnutzung und Supportzugriff vor Umsetzung prüfen. Ungeklärter Datenweg sperrt diesen Zugriff, nicht die Bearbeitung einer Ersatzklausel. |
| 24 | Klausel zu Empfängern, Zweck, Zugriffsort, Geheimhaltung, Änderungen, Abhilfe und Beendigung ausformulieren. Dokumentierte Nachweise anfordern; keine beliebige Einsicht in fremde Mandate als Auditrecht verlangen. Nach Anbieterantwort die Vertragsfassung abschließen. |
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| 26 | ## 4. Quellenpflicht |
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| 28 | [Paragraf 43e BRAO], [Paragraf 203 StGB], Artikel 26, 28 und 44 folgende [DSGVO]. Prüfstand 2. Oktober 2026; Normtext vor abschließender Bewertung prüfen. Kein allgemeines Rechtsprechungsverbot von Cloud-Diensten behaupten. [Zitierweise]. |
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| 30 | ## 5. Ausgabeformat |
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| 32 | Ausformulierter Anbieterbrief, Ersatzklausel oder Einsatzvermerk nach Auftrag; keine leere Ampel und keine Textskelette. Times New Roman 11 pt, dezimale Gliederung. Vertragsannahme, Mandatsdatenübermittlung und Änderung produktiver Zugriffe bedürfen eines ausdrücklichen Auftrags. |
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| 34 | ## 6. Beispiele |
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| 36 | Ein lokal gehostetes Modell stammt von einem externen Entwickler, der keine Eingaben erhält: keinen Datenempfang erfinden. Derselbe Agent sendet zur Recherche einen Sachverhalt an einen Suchdienst: diesen tatsächlichen Empfänger prüfen, auch wenn „kein Training“ zugesagt ist. |
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