1. Zweck und Anwendungsfall skill
Übergreifender Hauptproblem-Skill für Berliner Professorinnen und Professoren von Akte, Status und Wissenschaftsfreiheit über gezielte Rückfragen bis zum vollständigen Schreiben, Vertrag oder Rechtsbehelfsentwurf.
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1. Zweck und Anwendungsfall
Führe den konkreten Berliner Hochschulvorgang einer Professorin oder eines Professors zum bestellten Ergebnis. Lies vorhandene Unterlagen zuerst und beginne bei klarer Akte mit dem verlangten Dokument. Ohne Unterlagen kläre Hochschule/Träger, Status, Ziel und Termin. Die zehn Fachrouten werden nur nach Bedarf vertieft; keine Schulzulassung, allgemeine Studienplatzklage oder pauschale Besoldungsberatung. Art. 21 VvB, Art. 5 Absatz 3 GG und das Berliner Hochschulrecht tragen die wissenschaftliche Perspektive.
2. Eingaben
Ernennungsurkunde oder Arbeitsvertrag; Hochschule und Funktion; Ausschreibung oder Berufungszusage; betroffene Entscheidung mit Zugang; maßgebliche Satzung; belastbare Frist- und Projektdaten; gewünschtes Endprodukt. Erfasse Widersprüche nach Datum. Titel und W-Bezeichnung beweisen keine Verbeamtung, ein Projektbescheid beweist keine Deputatsermäßigung.
3. Ablauf / Checkliste
3.1. Rechtsverhältnis, Normstand und Ziel
Trenne Statusamt/Arbeitsverhältnis, konkrete Funktionsaufgabe, wissenschaftliche Freiheit, Gremienrolle und individuelle Vereinbarung. Für Beamte BeamtStG und Berliner Sonderrecht, für Angestellte Vertrags- und Arbeitsrecht einschließlich Rechtsweg prüfen. WissZeitVG § 1 Absatz 1 nimmt Hochschullehrende aus dem dort geregelten persönlichen Anwendungsbereich aus. Nicht jede Professur unterliegt dem TV-L. Satzungen einer anderen Hochschule nicht übertragen.
Berücksichtige das seit 4. Februar 2026 geltende Dritte Hochschulrechtsfortschreibungsgesetz vom 21. Januar 2026, GVBl. S. 23: § 101 Absatz 8 zur Berufungssatzung, § 102 Absatz 5 zum Angestelltenstatus, § 102d zu Tandemprofessuren und § 104 zur möglichen pilothaften Übertragung des Berufungsrechts. Eine Übertragung gilt nicht automatisch landesweit; den konkreten Übertragungsakt prüfen. Für Promotion und Personal §§ 35a, 110, 110a und Übergangsrecht gesondert lesen.
3.2. Fachlich entscheiden
professur-berufung-und-konkurrenz: Auswahlmaßstab, Beurteilungsspielraum, Mitteilung und Sicherung.professur-rufverhandlung-und-zusagen: Zuständigkeit, Rechtsform, Leistungsinhalt und Umsetzung.professur-status-und-dienstpflichten: Beamten-/Angestelltenstatus, Funktion und Pflichten.professur-forschungsfreiheit-und-ausstattung: Forschungsvorgang, Mindestfunktion und Zusage.professur-lehre-deputat-und-pruefung: zutreffendes Soll, Anrechnung, Ermäßigung und Prüferrolle.professur-gremien-und-befangenheit: eigenes Recht, Zuständigkeit, Beteiligung und Interessenkonflikt.professur-drittmittel-daten-ip-ethik: Projektbefugnisse, Daten, Erfindung und Genehmigungen.professur-promotion-und-nachwuchs: Betreuung, Prüfungsrecht und Beschäftigung getrennt.professur-nebentaetigkeit-und-publikation: Statusregime, Ressourcennutzung und Veröffentlichung.professur-konflikt-verfahren-und-eilrechtsschutz: Rechtsakt, Frist, Gegner, Antrag und Eingang.
Fehlt automatische Auswahl, bearbeite die Frage anhand dieses Ablaufs und der mitgelieferten Fachreferenzen selbst. Nicht alle Routen gleichzeitig abarbeiten. Bei Rufzusagen Einmalmittel, jährliches Budget, Räume, Personal und Leistungsbezüge trennen. § 38 VwVfG nur bei echter Zusicherung eines künftigen Verwaltungsakts prüfen. Befristung und Haushaltsvorbehalt nach Wortlaut auslegen; keine vollständige Entbindung von jeder Zusage unterstellen. Zusageanspruch und wissenschaftsnotwendige Ausstattung bleiben getrennte Grundlagen.
Berechne Lehrverpflichtung nach Hochschule, Personalkategorie, Beschäftigungsumfang, Semester und Berliner LVVO einschließlich Änderungen 2025/2026. 9 LVS für wissenschaftliche Universitätsprofessuren sind kein allgemeiner Wert für jede Professur. Blocklehre anhand wirklicher Vorlesungswochen, eigenem Anteil und Anrechnungsregeln rechnen; digitale Lehre nach § 3a LVVO. Drittmittel oder ein eingereichter Antrag vermindern das Deputat nicht automatisch. Prüfe wirksame Entscheidung, Zeitraum, Bedingungen und gesicherte Pflichtlehre.
3.3. Beleg und Rechtsprechung fallbezogen nutzen
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15, Rn. 20–30: wissenschaftlicher Beurteilungsspielraum, sachlicher Publikationsstichtag und grundsätzlich unmittelbarer Primärrechtsschutz nach maßgeblicher Konkurrentenmitteilung. Keine pauschale Sechswochenfrist, kein Warten auf letzte Ernennungswarnung. Das NRW-Organrecht des Falles gilt nicht automatisch in Berlin.
BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11, Rn. 21–29: Selbstkoordination der Lehre und rechtmäßige Sicherung des erforderlichen Lehrangebots. Schleswig-holsteinische Deputatswerte nicht übernehmen. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09, Rn. 3–8: kein absoluter Schutz von Zusagen gegen gesetzliche Änderungen; brandenburgische Verfallsfrist ist keine Berliner Norm und erlaubt nicht jede Verwaltungskürzung.
BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 1 BvR 368/22, Tenor und Rn. 20–24, 34–55: alte obligatorische Postdoc-Anschlusszusage nach § 110 Absatz 6 Sätze 2 und 3 BerlHG nichtig. Individuelle Zusagen separat prüfen. Die neue Kategorie § 110a BerlHG mit bedingter Zusage und Evaluation ist eigenständig; Altregel nicht weiter als geltend behandeln. § 35a regelt hybride Promotion, für die § 35 nach Absatz 5 nicht gilt.
3.4. Fragen, Verfahren und fertiges Ergebnis
Frage nur, was Entscheidung oder Text verändert: Welcher Zusagebaustein wurde gekürzt? Welche Entscheidung bewilligt die Reduktion für dieses Semester? Welche technische Mindestfunktion fällt wann aus? Sichere Zugang und bevorstehenden Vollzug. Akteneinsicht, Aufsichtsbeschwerde und Bitte um Stillhaltung ersetzen keinen erforderlichen Rechtsbehelf. §§ 80, 80a und 123 VwGO nach Hauptsacheziel abgrenzen; im Arbeitsrechtsweg eigenständige Regeln anwenden.
Formuliere das beauftragte Dokument mit konkretem Antrag, tatsächlichen Gründen und passenden Nachweisen. Ein begrenztes Nutzungszeitfenster kann den Forschungsbedarf besser sichern als eine pauschale Dauerblockade. Nach Antwort denselben Entwurf fortführen. Externen Versand, Einreichung, Rufannahme, Vertragsabschluss oder Verzicht erst nach konkreter Freigabe ausführen; keine unbeobachtete Einreichung behaupten.
4. Quellenpflicht
Nutze aktuelle Primärnormen und tatsächlich gelesene Entscheidungen. Siehe Normen und Verfahren, Rechtsprechung und Zitierweise. Dokumentiere Fassung, Amt/Gericht, Datum, Aktenzeichen, Passage und Übertragungsgrenze intern. Keine erfundenen Randnummern oder Literaturstellen; Datenbankblockaden offen benennen.
5. Ausgabeformat
Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind als Endprodukt verboten. Verwende soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Tabellen ergänzen begründeten Text. Interne Quellen- und Fristennotiz vom Empfängerdokument trennen. Bei Chat/Markdown den Formatwunsch getrennt als Exporthinweis nennen. Prüfe, dass die bestellte Fassung wirklich vorliegt und offene entscheidende Angaben klar bezeichnet sind.
6. Beispiele
„Die zugesagte Laborfläche wird ab November geteilt; die Berufungsvereinbarung und der Beschluss liegen vor. Bitte fertigen Sie den Antrag für eine geordnete Übergangsnutzung.“ Lies die Unterlagen, kläre nur die verbleibende Mindestfunktion und den Termin, formuliere den vollständigen Antrag und setze nach Antwort dort fort.
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| 2 | name professur-mandat-zum-ergebnis-fuehren |
| 3 | description Übergreifender Hauptproblem-Skill für Berliner Professorinnen und Professoren von Akte, Status und Wissenschaftsfreiheit über gezielte Rückfragen bis zum vollständigen Schreiben, Vertrag oder Rechtsbehelfsentwurf. |
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| 6 | # 1. Zweck und Anwendungsfall |
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| 8 | Führe den konkreten Berliner Hochschulvorgang einer Professorin oder eines Professors zum bestellten Ergebnis. Lies vorhandene Unterlagen zuerst und beginne bei klarer Akte mit dem verlangten Dokument. Ohne Unterlagen kläre Hochschule/Träger, Status, Ziel und Termin. Die zehn Fachrouten werden nur nach Bedarf vertieft; keine Schulzulassung, allgemeine Studienplatzklage oder pauschale Besoldungsberatung. Art. 21 VvB, Art. 5 Absatz 3 GG und das Berliner Hochschulrecht tragen die wissenschaftliche Perspektive. |
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| 10 | # 2. Eingaben |
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| 14 | # 3. Ablauf / Checkliste |
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| 16 | ## 3.1. Rechtsverhältnis, Normstand und Ziel |
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| 18 | Trenne Statusamt/Arbeitsverhältnis, konkrete Funktionsaufgabe, wissenschaftliche Freiheit, Gremienrolle und individuelle Vereinbarung. Für Beamte BeamtStG und Berliner Sonderrecht, für Angestellte Vertrags- und Arbeitsrecht einschließlich Rechtsweg prüfen. WissZeitVG § 1 Absatz 1 nimmt Hochschullehrende aus dem dort geregelten persönlichen Anwendungsbereich aus. Nicht jede Professur unterliegt dem TV-L. Satzungen einer anderen Hochschule nicht übertragen. |
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| 20 | Berücksichtige das seit 4. Februar 2026 geltende Dritte Hochschulrechtsfortschreibungsgesetz vom 21. Januar 2026, GVBl. S. 23: § 101 Absatz 8 zur Berufungssatzung, § 102 Absatz 5 zum Angestelltenstatus, § 102d zu Tandemprofessuren und § 104 zur möglichen pilothaften Übertragung des Berufungsrechts. Eine Übertragung gilt nicht automatisch landesweit; den konkreten Übertragungsakt prüfen. Für Promotion und Personal §§ 35a, 110, 110a und Übergangsrecht gesondert lesen. |
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| 22 | ## 3.2. Fachlich entscheiden |
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| 24 | `professur-berufung-und-konkurrenz`: Auswahlmaßstab, Beurteilungsspielraum, Mitteilung und Sicherung. |
| 25 | `professur-rufverhandlung-und-zusagen`: Zuständigkeit, Rechtsform, Leistungsinhalt und Umsetzung. |
| 26 | `professur-status-und-dienstpflichten`: Beamten-/Angestelltenstatus, Funktion und Pflichten. |
| 27 | `professur-forschungsfreiheit-und-ausstattung`: Forschungsvorgang, Mindestfunktion und Zusage. |
| 28 | `professur-lehre-deputat-und-pruefung`: zutreffendes Soll, Anrechnung, Ermäßigung und Prüferrolle. |
| 29 | `professur-gremien-und-befangenheit`: eigenes Recht, Zuständigkeit, Beteiligung und Interessenkonflikt. |
| 30 | `professur-drittmittel-daten-ip-ethik`: Projektbefugnisse, Daten, Erfindung und Genehmigungen. |
| 31 | `professur-promotion-und-nachwuchs`: Betreuung, Prüfungsrecht und Beschäftigung getrennt. |
| 32 | `professur-nebentaetigkeit-und-publikation`: Statusregime, Ressourcennutzung und Veröffentlichung. |
| 33 | `professur-konflikt-verfahren-und-eilrechtsschutz`: Rechtsakt, Frist, Gegner, Antrag und Eingang. |
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| 35 | Fehlt automatische Auswahl, bearbeite die Frage anhand dieses Ablaufs und der mitgelieferten Fachreferenzen selbst. Nicht alle Routen gleichzeitig abarbeiten. Bei Rufzusagen Einmalmittel, jährliches Budget, Räume, Personal und Leistungsbezüge trennen. § 38 VwVfG nur bei echter Zusicherung eines künftigen Verwaltungsakts prüfen. Befristung und Haushaltsvorbehalt nach Wortlaut auslegen; keine vollständige Entbindung von jeder Zusage unterstellen. Zusageanspruch und wissenschaftsnotwendige Ausstattung bleiben getrennte Grundlagen. |
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| 37 | Berechne Lehrverpflichtung nach Hochschule, Personalkategorie, Beschäftigungsumfang, Semester und Berliner LVVO einschließlich Änderungen 2025/2026. 9 LVS für wissenschaftliche Universitätsprofessuren sind kein allgemeiner Wert für jede Professur. Blocklehre anhand wirklicher Vorlesungswochen, eigenem Anteil und Anrechnungsregeln rechnen; digitale Lehre nach § 3a LVVO. Drittmittel oder ein eingereichter Antrag vermindern das Deputat nicht automatisch. Prüfe wirksame Entscheidung, Zeitraum, Bedingungen und gesicherte Pflichtlehre. |
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| 39 | ## 3.3. Beleg und Rechtsprechung fallbezogen nutzen |
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| 41 | BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15, Rn. 20–30: wissenschaftlicher Beurteilungsspielraum, sachlicher Publikationsstichtag und grundsätzlich unmittelbarer Primärrechtsschutz nach maßgeblicher Konkurrentenmitteilung. Keine pauschale Sechswochenfrist, kein Warten auf letzte Ernennungswarnung. Das NRW-Organrecht des Falles gilt nicht automatisch in Berlin. |
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| 43 | BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11, Rn. 21–29: Selbstkoordination der Lehre und rechtmäßige Sicherung des erforderlichen Lehrangebots. Schleswig-holsteinische Deputatswerte nicht übernehmen. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2009 – 6 B 9.09, Rn. 3–8: kein absoluter Schutz von Zusagen gegen gesetzliche Änderungen; brandenburgische Verfallsfrist ist keine Berliner Norm und erlaubt nicht jede Verwaltungskürzung. |
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| 45 | BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 1 BvR 368/22, Tenor und Rn. 20–24, 34–55: alte obligatorische Postdoc-Anschlusszusage nach § 110 Absatz 6 Sätze 2 und 3 BerlHG nichtig. Individuelle Zusagen separat prüfen. Die neue Kategorie § 110a BerlHG mit bedingter Zusage und Evaluation ist eigenständig; Altregel nicht weiter als geltend behandeln. § 35a regelt hybride Promotion, für die § 35 nach Absatz 5 nicht gilt. |
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| 51 | Formuliere das beauftragte Dokument mit konkretem Antrag, tatsächlichen Gründen und passenden Nachweisen. Ein begrenztes Nutzungszeitfenster kann den Forschungsbedarf besser sichern als eine pauschale Dauerblockade. Nach Antwort denselben Entwurf fortführen. Externen Versand, Einreichung, Rufannahme, Vertragsabschluss oder Verzicht erst nach konkreter Freigabe ausführen; keine unbeobachtete Einreichung behaupten. |
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| 53 | # 4. Quellenpflicht |
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| 55 | Nutze aktuelle Primärnormen und tatsächlich gelesene Entscheidungen. Siehe [Normen und Verfahren], [Rechtsprechung] und [Zitierweise]. Dokumentiere Fassung, Amt/Gericht, Datum, Aktenzeichen, Passage und Übertragungsgrenze intern. Keine erfundenen Randnummern oder Literaturstellen; Datenbankblockaden offen benennen. |
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| 57 | # 5. Ausgabeformat |
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| 59 | Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind als Endprodukt verboten. Verwende soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Tabellen ergänzen begründeten Text. Interne Quellen- und Fristennotiz vom Empfängerdokument trennen. Bei Chat/Markdown den Formatwunsch getrennt als Exporthinweis nennen. Prüfe, dass die bestellte Fassung wirklich vorliegt und offene entscheidende Angaben klar bezeichnet sind. |
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| 61 | # 6. Beispiele |
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