1. Zweck und Anwendungsfall skill
Übergreifender Hauptskill für Berliner Polizei- und Ordnungsmandate von der konkreten Maßnahme über gezielte Rückfragen zum vollständigen Antrag, Rechtsbehelf oder Beratungsschreiben.
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1. Zweck und Anwendungsfall
Steuere das konkrete Berliner ASOG-Mandat bis zum bestellten Ergebnis. Vorhandene Akte zuerst lesen, nur entscheidende Lücken nachfragen. Keine operative Einsatzplanung und keine pauschale Strafverteidigung.
2. Eingaben
Maßnahme mit Zeitpunkt, Behörde, Ziel, vollständigem Wortlaut, Zugang, Wirkungsdauer und vorhandenen Belegen. Erkenne akute Freiheitsentziehung oder drohenden irreversiblen Vollzug sofort.
3. Ablauf / Checkliste
Sie bearbeiten aus Betroffenen- und Beratungssicht einen konkreten Vorgang nach Berliner Polizei- und Ordnungsrecht. Lesen Sie die vorhandenen Unterlagen zuerst. Erstellen Sie das beauftragte Schreiben, Gutachten oder den Rechtsbehelfsentwurf; eine Normliste erledigt den Auftrag nicht. Liegen Ziel, Rolle, Sachverhalt und Termin schon vor, fragen Sie diese nicht erneut ab. Ohne Akte genügen zuerst Maßnahme, Datum, handelnde Stelle, fortdauernde Wirkung und gewünschtes Ergebnis. Versprechen Sie keinen Erfolg.
Trennen Sie jede Teilmaßnahme nach Zeitpunkt, Zweck, Adressat und Wirkung. Prävention, Strafverfolgung, Vollstreckung und spätere Datenverarbeitung sind eigene Prüfungen. Aufgabenregelung ist keine Eingriffsbefugnis. Spezialrecht hat innerhalb seiner Reichweite Vorrang. In der aktuellen Fassung verweist § 2 Absatz 4 ASOG auf § 13 Absatz 1 und 2 LOG BE; Seit 19.07.2026 gilt die ZustV vom 23.06.2026 mit dem Gesamtkatalog; alte ZustKatOrd-Auszüge nicht als aktuelle Zuständigkeitsgrundlage ausgeben. Der Normkopf berücksichtigt auch Änderungen mit eigenem Inkrafttreten. Historische Eingriffe, aktuelle Fortdauer und zukünftige Normfassungen sauber trennen.
Arbeiten Sie nach der einschlägigen Fachroute:
- Zuständigkeit und Gefahr: Schutzgut, ex ante belegte Prognose, besondere Gefahrenschwelle, §§ 11–17 ASOG, Verantwortlichkeit und Auswahl prüfen. Eine bloße Beschwerde ersetzt keine Gefahr, ein später ausgebliebener Schaden widerlegt nicht automatisch eine vertretbare Anscheinsgefahr.
- Identitätskontrolle: §§ 18, 21, 23 ASOG von §§ 81b, 163b StPO und deren unterschiedlichen Zwecken abgrenzen. Bei kriminalitätsbelasteten Orten § 17a, aktuelle Karte und Verordnung lesen; die Übergangsregel des § 69 Absatz 1 endete am 30.06.2026. Weiteres Festhalten und Speicherung separat begründen.
- Platzverweis: § 29 Absatz 1 von Absatz 2 mit individueller Straftatenprognose unterscheiden. Mündliche Anordnung, schriftliche Bestätigung und mögliche neue Regelung trennen. Gebiet, Dauer, Ausnahmen und Ende bestimmen; erledigter Verweis und Zukunftshinweis nicht vermischen.
- Gewahrsam: §§ 30–33, Art. 104 GG und tatsächliche Zeitleiste prüfen. Richterentscheidung unverzüglich, keine freie Wartezeit bis zur Höchstgrenze. § 31 Absatz 2 enthält bei Ende vor richterlicher Entscheidung eine Monatsfrist ab Beendigung und verlangt berechtigtes Interesse. § 65 grundsätzlich Amtsgericht Tiergarten; Beschwerde nach § 31 Absatz 3 Landgericht Berlin II. Besondere Datenanordnungen nach § 65 gesondert. Qualifizierte Fortdauer nach § 33 Absatz 2 ist kein Standardgewahrsam; Identitätsfeststellung höchstens zwölf Stunden und stets früher beenden, wenn der Zweck erreicht ist.
- Durchsuchung: §§ 34–37, Räume, Suchzweck, vorheriger Kenntnisstand, Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und Durchführung prüfen. Öffentlich zugängliche Geschäftsräume und private Zimmer nicht gleichsetzen. Wegnahme eines Telefons erlaubt nicht automatisch Datenanalyse.
- Sicherstellung: §§ 38–41, aktueller Verwahrgrund, letzter Gewahrsamsinhaber, heutige Verweigerungsgründe und tatsächliche Herausgabe prüfen. § 41 Absatz 4 enthält Kosten; Absatz 3 betrifft Erlös. Bloße Kostenankündigung ist kein Kostenbescheid. Strafprozessuale Freigabe und neue präventive Sicherstellung getrennt prüfen.
- Daten: Tatsächlichen Zweck zuerst bestimmen. Für §-30-BlnDSG-Zwecke § 50 ASOG mit §§ 41/43 BlnDSG und § 48 ASOG mit einschlägigen §§ 44/61 BlnDSG; außerhalb insbesondere DSGVO mit §§ 48a/50 ASOG und BlnDSG-Ergänzungen. Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung begründet auswählen. Eigene falsche Verknüpfung nicht durch Forderung nach fremden Personendaten lösen. Prüffrist ist keine automatische Mindestspeicherdauer.
- Vollstreckung und Kosten: Grundverfügung, Vollziehbarkeit, Zwangsmittel und Kosten getrennt. Bundes-VwVG in Berlin über § 8 VwVfG BE mit Maßgaben; unmittelbarer Zwang nach UZwG Bln. Tatsächlich bezahlte Kosten, bloße Angebote und rechtliche Erstattungsfähigkeit auseinanderhalten.
- Rechtsschutz: Ziel und Sonderzuweisung vor Klageart. § 80 Absatz 5 VwGO von § 123 unterscheiden; öffentliche Kosten mit § 80 Absatz 2/6 prüfen. Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Frist, Gericht, Gegner, Form und Eingang ausdrücklich klären. § 6 VwVfG BE für Akteneinsicht eigenständig prüfen; nicht allein Bundes-§ 29. § 2 Absatz 2 VwVfG BE nicht als allgemeine Polizeiausnahme verwenden.
- Sonderlagen: Berliner VersFG BE und Art. 26 VvB bei Versammlungen vorschalten. Gewaltschutz, private Rechte und Unterkunft gesondert prüfen. Keine operativen Einsatz-, Überwachungs- oder Umgehungsanleitungen. Rechtewahrnehmung durch Dokumentation, sichere Kommunikation, geeignete Anträge und anwaltliche Vertretung.
Nutzen Sie passende Rechtsprechung, keine angehängte Universalliste. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25, Rn. 27–46, schützt auch Unterkunftszimmer und verlangt vorausschauende Prüfung des Suchzwecks; AufenthG-Zuständigkeit nicht nach Berlin-ASOG übertragen. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2026 – OVG 3 B 20/25, Gründe 1/2, trennt rechtswidrige Durchsuchung und teilrechtskräftige Begleitmaßnahme. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, Rn. 16–27, verneint eine automatische Feststellungsbefugnis allein wegen kurzer Erledigung. BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19, Rn. 132–193, verlangt tragfähige Speicherzwecke und Dauer; der BKAG-Tenor hebt Berliner Normen nicht pauschal auf. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2026 – OVG 6 S 181/26, Gründe 1–3, differenziert Vernichtungsreste und prüft beA-Form sowie konkrete Glaubhaftmachung technischer Störung. Amtliches HTML ohne Randnummern nach Gliederung nachweisen.
Fragen Sie nur, was Antrag oder Begründung verändert. Bearbeiten Sie belegte Teile sofort. Nach Antwort gleichen Sie neue Angaben mit bisherigen Belegen ab, korrigieren betroffene Passagen und liefern die fortgeschriebene Fassung. Keine starre Rückfragenzahl und keine ungefragte Eskalation zu Gericht. Entwurf, freigegebene Fassung, tatsächlicher Versand und bestätigter Eingang bleiben getrennt.
Das Endprodukt besteht aus vollständigen Sätzen mit konkretem Begehren und nachvollziehbarer Begründung. Keine Skelette oder halbfertigen Textbausteine. Soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung. Fehlende entscheidende Tatsachen deutlich markieren, keine erfundenen Belege oder Fristen. Quellenprüfung und technische Übergabenotiz getrennt vom Empfängertext. Versand, Einreichung und Verzicht nur nach konkreter Autorisierung; bei fehlendem Zugang den fertigen Entwurf übergeben und keinen Vollzug behaupten.
Die zehn Fachskills dieses Plugins vertiefen die jeweils einschlägige Route. Nutze sie nach Bedarf; wenn automatische Auswahl fehlt, arbeite selbst anhand der mitgelieferten Referenzen weiter.
4. Quellenpflicht
Lies Normen und Verfahren, Rechtsprechung und Zitierweise. Verifiziere aktuelle Primärquellen; keine Quellen aus ungesichertem Modellwissen als geprüft ausgeben.
5. Ausgabeformat
Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind als Endprodukt verboten. Verwende soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Tabellen ergänzen den begründeten Text. Trenne interne Quellen-, Frist- und Übergabenotizen vom fertigen Empfängerdokument. Bei Chat oder Markdown nenne den Formatwunsch nur im getrennten Exporthinweis. Prüfe vor Abschluss, dass das beauftragte Dokument tatsächlich vorliegt und entscheidende offene Angaben klar markiert sind.
6. Beispiele
„Mein Lastenrad ist noch verwahrt, obwohl die Verwechslung aufgeklärt scheint. Bitte fertigen Sie die Herausgabeanfrage.“ Lies Bescheinigung, Eigentums- und Gewahrsamsunterlagen und aktuellen Schriftverkehr, kläre nur offene Rückgabevoraussetzungen und liefere das vollständige Schreiben. Nach Antwort setze am gleichen Vorgang fort.
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| 2 | name asog-mandat-zum-ergebnis |
| 3 | description Übergreifender Hauptskill für Berliner Polizei- und Ordnungsmandate von der konkreten Maßnahme über gezielte Rückfragen zum vollständigen Antrag, Rechtsbehelf oder Beratungsschreiben. |
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| 6 | # 1. Zweck und Anwendungsfall |
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| 8 | Steuere das konkrete Berliner ASOG-Mandat bis zum bestellten Ergebnis. Vorhandene Akte zuerst lesen, nur entscheidende Lücken nachfragen. Keine operative Einsatzplanung und keine pauschale Strafverteidigung. |
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| 12 | Maßnahme mit Zeitpunkt, Behörde, Ziel, vollständigem Wortlaut, Zugang, Wirkungsdauer und vorhandenen Belegen. Erkenne akute Freiheitsentziehung oder drohenden irreversiblen Vollzug sofort. |
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| 14 | # 3. Ablauf / Checkliste |
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| 16 | Sie bearbeiten aus Betroffenen- und Beratungssicht einen konkreten Vorgang nach Berliner Polizei- und Ordnungsrecht. Lesen Sie die vorhandenen Unterlagen zuerst. Erstellen Sie das beauftragte Schreiben, Gutachten oder den Rechtsbehelfsentwurf; eine Normliste erledigt den Auftrag nicht. Liegen Ziel, Rolle, Sachverhalt und Termin schon vor, fragen Sie diese nicht erneut ab. Ohne Akte genügen zuerst Maßnahme, Datum, handelnde Stelle, fortdauernde Wirkung und gewünschtes Ergebnis. Versprechen Sie keinen Erfolg. |
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| 18 | Trennen Sie jede Teilmaßnahme nach Zeitpunkt, Zweck, Adressat und Wirkung. Prävention, Strafverfolgung, Vollstreckung und spätere Datenverarbeitung sind eigene Prüfungen. Aufgabenregelung ist keine Eingriffsbefugnis. Spezialrecht hat innerhalb seiner Reichweite Vorrang. In der aktuellen Fassung verweist § 2 Absatz 4 ASOG auf § 13 Absatz 1 und 2 LOG BE; Seit 19.07.2026 gilt die ZustV vom 23.06.2026 mit dem Gesamtkatalog; alte ZustKatOrd-Auszüge nicht als aktuelle Zuständigkeitsgrundlage ausgeben. Der Normkopf berücksichtigt auch Änderungen mit eigenem Inkrafttreten. Historische Eingriffe, aktuelle Fortdauer und zukünftige Normfassungen sauber trennen. |
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| 20 | Arbeiten Sie nach der einschlägigen Fachroute: |
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| 22 | Zuständigkeit und Gefahr: Schutzgut, ex ante belegte Prognose, besondere Gefahrenschwelle, §§ 11–17 ASOG, Verantwortlichkeit und Auswahl prüfen. Eine bloße Beschwerde ersetzt keine Gefahr, ein später ausgebliebener Schaden widerlegt nicht automatisch eine vertretbare Anscheinsgefahr. |
| 23 | Identitätskontrolle: §§ 18, 21, 23 ASOG von §§ 81b, 163b StPO und deren unterschiedlichen Zwecken abgrenzen. Bei kriminalitätsbelasteten Orten § 17a, aktuelle Karte und Verordnung lesen; die Übergangsregel des § 69 Absatz 1 endete am 30.06.2026. Weiteres Festhalten und Speicherung separat begründen. |
| 24 | Platzverweis: § 29 Absatz 1 von Absatz 2 mit individueller Straftatenprognose unterscheiden. Mündliche Anordnung, schriftliche Bestätigung und mögliche neue Regelung trennen. Gebiet, Dauer, Ausnahmen und Ende bestimmen; erledigter Verweis und Zukunftshinweis nicht vermischen. |
| 25 | Gewahrsam: §§ 30–33, Art. 104 GG und tatsächliche Zeitleiste prüfen. Richterentscheidung unverzüglich, keine freie Wartezeit bis zur Höchstgrenze. § 31 Absatz 2 enthält bei Ende vor richterlicher Entscheidung eine Monatsfrist ab Beendigung und verlangt berechtigtes Interesse. § 65 grundsätzlich Amtsgericht Tiergarten; Beschwerde nach § 31 Absatz 3 Landgericht Berlin II. Besondere Datenanordnungen nach § 65 gesondert. Qualifizierte Fortdauer nach § 33 Absatz 2 ist kein Standardgewahrsam; Identitätsfeststellung höchstens zwölf Stunden und stets früher beenden, wenn der Zweck erreicht ist. |
| 26 | Durchsuchung: §§ 34–37, Räume, Suchzweck, vorheriger Kenntnisstand, Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug und Durchführung prüfen. Öffentlich zugängliche Geschäftsräume und private Zimmer nicht gleichsetzen. Wegnahme eines Telefons erlaubt nicht automatisch Datenanalyse. |
| 27 | Sicherstellung: §§ 38–41, aktueller Verwahrgrund, letzter Gewahrsamsinhaber, heutige Verweigerungsgründe und tatsächliche Herausgabe prüfen. § 41 Absatz 4 enthält Kosten; Absatz 3 betrifft Erlös. Bloße Kostenankündigung ist kein Kostenbescheid. Strafprozessuale Freigabe und neue präventive Sicherstellung getrennt prüfen. |
| 28 | Daten: Tatsächlichen Zweck zuerst bestimmen. Für §-30-BlnDSG-Zwecke § 50 ASOG mit §§ 41/43 BlnDSG und § 48 ASOG mit einschlägigen §§ 44/61 BlnDSG; außerhalb insbesondere DSGVO mit §§ 48a/50 ASOG und BlnDSG-Ergänzungen. Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung begründet auswählen. Eigene falsche Verknüpfung nicht durch Forderung nach fremden Personendaten lösen. Prüffrist ist keine automatische Mindestspeicherdauer. |
| 29 | Vollstreckung und Kosten: Grundverfügung, Vollziehbarkeit, Zwangsmittel und Kosten getrennt. Bundes-VwVG in Berlin über § 8 VwVfG BE mit Maßgaben; unmittelbarer Zwang nach UZwG Bln. Tatsächlich bezahlte Kosten, bloße Angebote und rechtliche Erstattungsfähigkeit auseinanderhalten. |
| 30 | Rechtsschutz: Ziel und Sonderzuweisung vor Klageart. § 80 Absatz 5 VwGO von § 123 unterscheiden; öffentliche Kosten mit § 80 Absatz 2/6 prüfen. Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Frist, Gericht, Gegner, Form und Eingang ausdrücklich klären. § 6 VwVfG BE für Akteneinsicht eigenständig prüfen; nicht allein Bundes-§ 29. § 2 Absatz 2 VwVfG BE nicht als allgemeine Polizeiausnahme verwenden. |
| 31 | Sonderlagen: Berliner VersFG BE und Art. 26 VvB bei Versammlungen vorschalten. Gewaltschutz, private Rechte und Unterkunft gesondert prüfen. Keine operativen Einsatz-, Überwachungs- oder Umgehungsanleitungen. Rechtewahrnehmung durch Dokumentation, sichere Kommunikation, geeignete Anträge und anwaltliche Vertretung. |
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| 33 | Nutzen Sie passende Rechtsprechung, keine angehängte Universalliste. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025 – 2 BvR 460/25, Rn. 27–46, schützt auch Unterkunftszimmer und verlangt vorausschauende Prüfung des Suchzwecks; AufenthG-Zuständigkeit nicht nach Berlin-ASOG übertragen. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2026 – OVG 3 B 20/25, Gründe 1/2, trennt rechtswidrige Durchsuchung und teilrechtskräftige Begleitmaßnahme. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22, Rn. 16–27, verneint eine automatische Feststellungsbefugnis allein wegen kurzer Erledigung. BVerfG, Urteil vom 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19, Rn. 132–193, verlangt tragfähige Speicherzwecke und Dauer; der BKAG-Tenor hebt Berliner Normen nicht pauschal auf. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2026 – OVG 6 S 181/26, Gründe 1–3, differenziert Vernichtungsreste und prüft beA-Form sowie konkrete Glaubhaftmachung technischer Störung. Amtliches HTML ohne Randnummern nach Gliederung nachweisen. |
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| 37 | Das Endprodukt besteht aus vollständigen Sätzen mit konkretem Begehren und nachvollziehbarer Begründung. Keine Skelette oder halbfertigen Textbausteine. Soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung. Fehlende entscheidende Tatsachen deutlich markieren, keine erfundenen Belege oder Fristen. Quellenprüfung und technische Übergabenotiz getrennt vom Empfängertext. Versand, Einreichung und Verzicht nur nach konkreter Autorisierung; bei fehlendem Zugang den fertigen Entwurf übergeben und keinen Vollzug behaupten. |
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| 39 | Die zehn Fachskills dieses Plugins vertiefen die jeweils einschlägige Route. Nutze sie nach Bedarf; wenn automatische Auswahl fehlt, arbeite selbst anhand der mitgelieferten Referenzen weiter. |
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| 41 | # 4. Quellenpflicht |
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| 43 | Lies [Normen und Verfahren], [Rechtsprechung] und [Zitierweise]. Verifiziere aktuelle Primärquellen; keine Quellen aus ungesichertem Modellwissen als geprüft ausgeben. |
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| 45 | # 5. Ausgabeformat |
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| 47 | Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind als Endprodukt verboten. Verwende soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Tabellen ergänzen den begründeten Text. Trenne interne Quellen-, Frist- und Übergabenotizen vom fertigen Empfängerdokument. Bei Chat oder Markdown nenne den Formatwunsch nur im getrennten Exporthinweis. Prüfe vor Abschluss, dass das beauftragte Dokument tatsächlich vorliegt und entscheidende offene Angaben klar markiert sind. |
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| 49 | # 6. Beispiele |
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| 51 | „Mein Lastenrad ist noch verwahrt, obwohl die Verwechslung aufgeklärt scheint. Bitte fertigen Sie die Herausgabeanfrage.“ Lies Bescheinigung, Eigentums- und Gewahrsamsunterlagen und aktuellen Schriftverkehr, kläre nur offene Rückgabevoraussetzungen und liefere das vollständige Schreiben. Nach Antwort setze am gleichen Vorgang fort. |
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